Und wieder in diesem Jahr hören die Fluggäste die Nachricht, dass eine Fluggesellschaft Insolvenz angemeldet hat. Auch ich gehöre zu jenen Passagieren, die Ihr Flugticket bereits gekauft haben und sich die Frage stellen müssen, wie es nun weitergeht.
Grundsätzlich bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Fluggesellschaft zugleich die Einstellung des Flugbetriebes. In einem solchen Fall kann sich der Konsument dem Insolvenzverfahren anschließen, indem er seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldet. Dabei ist fraglich, ob er als einer der vielen „kleinen“ Gläubiger die Ticketkosten zurückerhält. In den meisten Fällen kann er, wenn überhaupt, lediglich mit einer sehr geringen Quote rechnen.
Leider bleibt der Fluggast vor dem Hintergrund der Insolvenz der Fluggesellschaft in den meisten Fällen nicht nur auf seinen Flugticketkosten, sondern auch auf den Folgeschäden, wie den vorausbezahlten Hotel,- und Anreisekosten, Parkgebühren, etc. sitzen.
In all diesen Fällen ist es ratsam zu überprüfen, wie der Konsument die Zahlung vorgenommen hat und ob er dabei eine Versicherung gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft abgeschlossen hat. Mit dem Abschluss einer Ausfallversicherung sind zusätzliche Kosten verbunden, weshalb die meisten Passagiere eine Versicherung selten mitbuchen. Sollte eine Versicherung jedoch mitgebucht worden sein, kann der Konsument bei manchen Versicherungen mit der Erstattung des gesamten Ticketpreises bzw. eines Anteils der Kosten rechnen. Allerdings ist auch hier vor der Buchung wichtig, die Versicherungsbedingungen (AGB) genau durchzulesen, denn manche Versicherungsunternehmen schließen bestimmte Fluggesellschaften aus, insbesondere dann, wenn Letztere seit geraumer Zeit rote Zahlen schreiben.
Hat der Konsument eine Versicherung für den Fall der Insolvenz abgeschlossen, hat er diese unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Insolvenz der Fluggesellschaft zu verständigen.
Dies ist eine gute Nachricht, allerdings stellt sich die Frage wie lange der für den Konsumenten – noch – positiver Zustand andauert und wie er sich verhalten soll. Vor allem muss der Fluggast die Situation genau beobachten und sich jedenfalls nicht darauf verlassen, passiv weitere Informationen von der betreffenden Fluggesellschaft abzuwarten. Neben der Nachrichtenverfolgung in den Medien ist es ratsam, die Internetseite der Fluggesellschaft in regelmäßigen, kurzen Zeitabständen abzurufen, um bei etwaigen Änderungen sofort reagieren zu können.
Nun erfolgen die Buchungen immer häufiger über diverse Internetplattformen, wenn sich der Konsument etwa eine Reise selbst mosaikartig zusammenstellt. Die Hoffnung, den Ticketpreis zurückzubekommen, besteht in diesem Fall lediglich dann, wenn die Internetplattform (der Vermittler zwischen dem Konsumenten und der Fluggesellschaft) den Flugpreis an die Fluggesellschaft noch nicht weiterüberwiesen hat. Nur in einer solchen Situation kann der Käufer den Flugticketpreis von der Internetplattform direkt zurückfordern.
In den Fällen der Direktbuchung gilt das bereits Erwähnte: dem Fluggast bleibt in der Regel nichts Anderes übrig, als seine Forderung beim Insolvenzverwalter der Fluggesellschaft anzumelden.
Hurra! Endlich eine gute Nachricht: für den Fall der Buchung einer Pauschalreise sind die Fluggäste aufgrund der EU- Richtlinie abgesichert (in Österreich kommt die ReisebüroversicherungsVO zur Anwendung). Dies bedeutet, dass der jeweilige Reiseveranstalter dafür Sorge tragen muss, dass der Konsument einen anderweitigen Flug erhält und vertragsgemäß befördert wird.
Einen guten Flug und bon voyage!