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Foto Mag. Patrycja Gamsjäger - Blog

SKIUNFALL IN ÖSTERREICH UND DIE FRAGE NACH DER HAFTUNG DER ELTERN

SKIUNFALL IN ÖSTERREICH UND DIE FRAGE NACH DER HAFTUNG DER ELTERN

Mag. Patrycja Gamsjäger, LL.M.
Rechtsanwältin in Wien

Wann haften Eltern, wenn ihr Kind beim Skifahren eine/n andere/n Skisportler/in verletzt?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer seiner Entscheidungen und bestätigte wiederholt, dass der allgemeine Grundsatz: „Eltern haften für ihre Kinder“ entgegen der Annahme vieler juristischer Laien juristisch nicht ganz korrekt ist.Denn die ELtern haften nur dann, wenn sie ihre konkrete Aufsichtspflicht verletzt haben!

Der Sachverhalt: Ein Skiunfall auf einer blauen Piste

Der Unfall ereignete sich in einem österreichischen Schigebiet auf einer blauen Piste. Das damals achtjährige Kind des Beklagten kollidierte mit der Klägerin. Diese erlitt dabei einen Bruch des linken Unterschenkels.

Besonders interessant war die konkrete Beschaffenheit der Piste: Die Abfahrt war im Bereich vor einer Unterführung breit und grundsätzlich als blaue Piste eingestuft.Auf der linken Seite befand sich allerdings ein deutlich steilerer, eisiger und buckeliger Pistenabschnitt. Anschließend folgten eine scharfe Linkskurve und eine Verengung im Bereich der Unterführung. Gleichzeitig herrschte an diesem Tag eine hohe Pistenfrequenz.

Das Kind fuhr bereits im dritten Jahr Ski und hatte in diesem Jahr erneut einen einwöchigen Skikurs besucht. Der Skilehrer hatte dem Vater auf dessen Nachfrage erklärt, dass sein Kind blaue Pisten selbständig befahren könne.

Skiunfall auf der Piste: Verletzte Person wird von der Pistenrettung im Rettungsschlitten versorgt
📷 Bild: Pixabay

Der folgeschwere Fahrfehler des Kindes

Und so fuhr das Kind auf der Skipiste vor, während der Vater den blau markierten Skiabschnitt hinter dem Minderjährigen abfuhr.

Im Unfallbereich befand sich zunächst ein flacheres Plateau. Dort hätte das Kind abbremsen, stehen bleiben und auf den Vater warten sollen. Das Kind fuhr jedoch zu schnell, konnte folglich nicht mehr anhalten und geriet dadurch in einen steilen, eisigen Pistenbereich der blauen Piste. Er kollidierte schließlich von oben mit der die Piste ebenfalls abfahrenden Klägerin, welche laut Gericht keine Möglichkeit hatte, auf die Kollision zu verhindern.

Wer muss für den Schaden aufkommen?

Die verletzte Skifahrerin verlangte vom Vater des Kindes Schadenersatz in der Höhe von EUR 29.500,- sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.Ihr Argument: Der Vater des Minderjährigen habe seine elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Denn er hätte ihn insbesondere angesichts des schwierigen Pistenabschnittes nicht selbständig fahren lassen dürfen. Zudem hätte der Vater vorfahren oder eine konkrete Fahrlinie vorgeben müssen.

Die ersten beiden Instanzen folgten der Argumentation der Klägerin und sprachen ihr Schadenersatz zu. Der Oberste Gerichtshof sah die Sache jedoch anders.

DER OGH: Keine Verletzung der Aufsichtspflicht

Der Oberste Gerichtshof hob die Vorentscheidungen beider Gerichte auf und wies die Schadenersatzforderung zur Gänze ab.

Eltern müssen nicht jede Gefahr ausschließen

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 1309 ABGB. Danach kann eine Person, die zur Beaufsichtigung eines Minderjährigen verpflichtet ist, für Schäden haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

Wie weit diese Aufsichtspflicht reicht, hängt aber immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Entscheidend ist insbesondere, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Kindes von den Eltern vernünftigerweise verlangt werden kann.

Der OGH stellte klar, dass die Auswahl eines bestimmten Geländes grundsätzlich nur dann eine Verletzung der Aufsichtspflicht begründen kann, wenn zwischen den Fähigkeiten des Kindes und dem Schwierigkeitsgrad des Geländes ein krasses Missverhältnis besteht.

Im konkreten Fall wurde zwar festgestellt, dass der steile Unfallbereich für das achtjährige Kind zu schwierig war.Das allein reicht jedoch nach Ansicht des OGH für die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht aus.Denn entscheidend im konkreten Fall war: Das schwierige Steilstück musste gar nicht befahren werden.Die rechte Hälfte der Piste war deutlich flacher. Nach Ansicht des OGH entsprach die Piste deshalb insgesamt weiterhin den Anforderungen an eine blaue, also leichte Piste. Dem Vater konnte daher die Auswahl dieser Piste nicht vorgeworfen werden.

Durfte der Vater auf den Skilehrer vertrauen?

Auch diese Frage beantwortete der OGH zugunsten des Vaters.Der Skilehrer hatte ausdrücklich erklärt, dass das Kind blaue Pisten selbständig befahren könne. Außerdem war der Minderjährige bereits zuvor gemeinsam mit seinem Vater auf blauen und sogar roten Pisten gefahren – offenbar ohne Probleme.

Nach Ansicht des OGH bestand deshalb kein Anlass für den Vater, an der Einschätzung des Skilehrers zu zweifeln.Eltern müssen die Fähigkeiten ihres Kindes zwar realistisch einschätzen. Sie müssen aber nicht ohne konkreten Anlass von einer fachkundigen Einschätzung abweichen.

Musste der Vater vor seinem Sohn fahren?

Auch hier verneinte der OGH eine Verletzung der Aufsichtspflicht.Der OGH betonte, dass der Vater seinen Sohn bereits aus einer gewissen Nähe heraus beobachtete und ihm sogar noch zugerufen hatte, er solle bremsen.

Vor allem aber war entscheidend: Der Unfall hatte seine Ursache im flachen Bereich der Piste.Denn genau dort ist das Kind schnell geworden und hatte die Kontrolle verloren. Selbst wenn der Vater noch näher hinter seinem Sohn gefahren wäre, war nicht ersichtlich, wie er den Unfall noch hätte verhindern können.

Damit fehlte es an einem entscheidenden Element der Haftung: Eine konkrete, vermeidbare Verletzung der Aufsichtspflicht konnte dem Vater nicht vorgeworfen werden.

Was bedeutet diese Entscheidung für Eltern?

Die Entscheidung bedeutet selbstverständlich nicht, dass Eltern beim Skifahren mit ihren Kindern keine Verantwortung tragen.

Im Gegenteil: Je jünger und unerfahrener ein Kind ist und je schwieriger oder gefährlicher das Gelände ist, desto höhere Anforderungen können an die Aufsicht gestellt werden.

Entscheidend sind unter anderem:

  • Alter und Entwicklungsstand des Kindes
  • bisherige Skierfahrung
  • tatsächliches Fahrkönnen
  • Schwierigkeit und Beschaffenheit der Piste
  • Sicht- und Witterungsverhältnisse
  • Verkehrsdichte
  • konkrete Gefahrenstellen
  • bisherige Erfahrungen des Kindes
  • Informationen und Empfehlungen eines Skilehrers
  • die konkrete Möglichkeit der Eltern, einen Unfall zu verhindern.

Die Aufsichtspflicht ist daher keine starre Pflicht, das Kind auf jeder Abfahrt unmittelbar zu begleiten oder jede denkbare Gefahr auszuschließen.Vielmehr muss gefragt werden: Was durften vernünftige Eltern in dieser konkreten Situation tun und was mussten sie tun, um eine Schädigung Dritter zu verhindern?

Fazit

Es gibt keine automatische Elternhaftung bei einem Skiunfall. Die Haftung des Elternteils setzt vielmehr eine Verletzung seiner eigenen Aufsichtspflicht voraus.Dass ein Kind einen anderen Skifahrer verletzt, bedeutet nicht automatisch, dass die Eltern für dessen Schaden haften.

Im konkreten Fall durfte der Vater insbesondere darauf vertrauen, dass sein Kind eine blaue Piste selbständig befahren konnte. Der schwierige Pistenabschnitt musste nicht zwingend befahren werden, und der Vater hatte keine realistische Möglichkeit, den Unfall noch zu verhindern, nachdem sein Sohn bereits im flachen Bereich die Kontrolle verloren hatte.

Bedeutung für die Praxis

Nicht jeder Skiunfall eines Kindes ist zugleich eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Entscheidend ist, ob die Eltern unter den konkreten Umständen jene Maßnahmen unterlassen haben, die von verständigen Eltern vernünftigerweise verlangt werden konnten.

Gerade bei Skiunfällen mit verletzten Kindern oder Jugendlichen können deshalb die genauen Umstände des Unfallhergangs, das Alter und Fahrkönnen des Kindes, die Pistenbeschaffenheit und die konkrete Möglichkeit der Eltern, einzugreifen, entscheidend sein.

Rechtliche Grundlage: § 1309 ABGB; OGH 26.02.2020, 3 Ob 226/19k.