Schmerzengeld hat nach seiner Zweckbestimmung die Aufgabe, „alles Ungemach“, das der Verletzte erlitten hat, auszugleichen. Die durch die Verletzung und ihre Folgen ausgelösten Schmerzen sowie die damit verbundenen Unlustgefühle sollen durch das Schmerzengeld abgegolten werden. Der Verletzte soll in die Lage versetzt werden, sich als Ausgleich für die entgangene Lebensfreude und die körperlichen wie auch die seelischen Schmerzen auf andere Weise bestimmte Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.
In der Regel ist das Schmerzengeld nur einmal, mit einem Globalbetrag zu bemessen (ZVR 1988/66 ua). In diese Globalbemessung sollen auch jene körperlichen und seelischen Schmerzen einbezogen werden, welche künftig und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind. Das Schmerzengeld wird auch zugesprochen, wenn der Verletzte gegenüber körperlichen Schmerzen völlig unempfindlich ist.
In der Praxis werden auf Grundlage von medizinischen Sachverständigengutachten zur Berechnung der Schmerzengeldsumme sogenannte Schmerzengeldsätze herangezogen. Diese „Tagessätze“ können aus leichten, mittleren und starken Schmerzperioden bestehen und je nach Gerichtsstandort in unterschiedlicher Höhe durch den/die Richter/in zugesprochen werden. Die Schmerzen sind dabei auf den 24-Stunden-Tag gerafft. Wichtig ist zu wissen, dass die Schmerzengeldsätze keine starren Vorgaben, sondern lediglich Berechnungshilfen darstellen.
Die Schmerzengeldtabellen werden jährlich auch im Internet veröffentlicht. Im Jahr 2015 bestand im Oberlandesgerichtsprengel Wien ein Tagessatz für leichte Schmerzen in der Höhe von EUR 110,00, für mittelstarke Schmerzen in der Höhe von EUR 220,00, und für starke Schmerzen in der Höhe von EUR 330,00.
Der Anspruch auf Schmerzengeld ist vererblich, pfändbar und übertragbar.
Nach ständiger Rechtsprechung gebührt auch nahen Angehörigen eines Getöteten bzw. eines Schwerstverletzten unter gewissen Voraussetzungen Schmerzengeld für den ihnen zugefügten Schockschaden.