Wie bereits in meinen letzten Blogeinträgen angekündigt, trat mit 01.01.2017 in Österreich ein neues Erbrecht in Kraft.^
Um es auf den Punkt zu bringen, die neuen Regelungen machen es mehr denn je sinnvoll, ein Testament zu verfassen.
Die Hoffnung, dass die Novelle des Erbrechts eine Gleichstellung auch für die Lebensgefährtin / den Lebensgefährten mit sich bringen würde, hat sich leider nicht erfüllt.
Der Lebensgefährtin / dem Lebensgefährten steht lediglich ein außerordentliches Erbrecht zu. Fehlt ein Testament, sind sie die Letzten, die vom Erbe möglicherweise etwas erhalten, bevor das Erbe an den Staat fallen würde. Denn erst wenn es keine gesetzlichen Erben wie Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Großeltern, Cousinen und Cousins etc. gibt, kommen sie zum Zug. Das bedeutet, dass selbst den weit entfernten Cousinen und Cousins (mit denen man womöglich auch keinen bzw. sehr entfernten Kontakt hat), der Vorzug vor der Lebensgefährtin / dem Lebensgefährten zu geben ist!
Die weitere Enttäuschung in Bezug auf die Absicherung der Lebensgefährtin / des Lebensgefährten im Erbrecht ist das einer Ehegattin/einem Ehegatten oder eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner zustehende gesetzliche Vorausvermächtnis. Dieses umfasst das Recht, in der Ehewohnung nach dem Tod des Erblassers weiter wohnen zu dürfen, selbst wenn die Wohnung an jemand anderen vererbt wurde.
Für die Lebensgefährtin / den Lebensgefährten gilt das gesetzliche Vorausvermächtnis auch im neuen Erbrecht nicht. Der einzige Wermutstropfen: sie dürfen künftig ein Jahr in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verbleiben. Danach müssen sie wohl eine Räumungsklage befürchten…
Jemand verstirbt ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Was nun?
In dieser Situation kommen die gesetzlichen Erben zum Zug. Dabei ist vorab wichtig zu unterscheiden, ob die/der Verstorbene Ehegattin /Ehegatten und Kinder hinterlässt oder nicht.
Ohne Testament stellt sich die neue Rechtslage für Verheiratete folgendermaßen dar:
Wie bisher erbt die Ehegattin / der Ehegatte ein Drittel des Erbvermögens und Kinder zwei Drittel. Da die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte nach wie vor leer ausgeht, wird das Erbvermögen unter den Kindern aufgeteilt, sollte es keinen Ehegatten/keine Ehegattin mehr geben.
Neu geregelt ist hingegen die Fallkonstellation, in welcher der Verstorbene keine Kinder hatte: sind nämlich keine Kinder und auch keine Eltern des Verstorbenen aber eine Ehegattin/ ein Ehegatte vorhanden, dann bekommt die Ehegattin / der Ehegatte alles. Bis Ende 2016 war das gesetzliche Erbrecht so gestaltet, dass etwaige Geschwister an die Stelle der Eltern des Verstorbenen getreten sind.
Nach der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2017 fällt das Erbvermögen aber nicht mehr den noch lebenden Geschwistern, sondern zur Gänze der Ehegattin/ dem Ehegatten zu. Wenn also eine kinderlose Frau, deren Eltern auch bereits verstorben sind, einen Bruder und einen Ehegatten hinterlässt, erbt der Ehegatte alles und der Bruder geht leer aus. Nach der alten Rechtslage vor dem 01.01.2017 würde aber der Bruder ein Drittel und der Ehegatte zwei Drittel am Erbvermögen erhalten!
Wie schaut die neue Rechtslage für Unverheiratete aus?
Wie bereits erwähnt, kommt der Lebensgefährte erst dann zum Zug, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Zunächst teilen sich die Kinder des Verstorbenen das Vermögen und im Falle, dass ein Kind bereits verstorben ist, aber selbst Kinder hinterlassen hat, erben dessen Anteil die Enkelkinder.
Sollte die unverheiratete/der unverheiratete Verstorbene keine Kinder gehabt haben, erben die Eltern der Verstorbenen / des Verstorbenen zur Gänze.
Was ist in dieser Fallkonstellation, dass es einen Elternteil und Geschwister sowie einen Lebensgefährten noch gibt? Wenn beispielsweise die Mutter der Verstorbenen / des Verstorbenen noch lebt, der Vater jedoch bereits gestorben ist und die Verstorbene / der Verstorbene darüber hinaus noch einen Bruder hinterlässt, dann erbt die Mutter die Hälfte und der Bruder der Verstorbenen / des Verstorbenen ebenfalls die Hälfte (er tritt in das gesetzliche Erbrecht des verstorbenen Vaters ein). Die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte geht wieder leer aus.
Wenn auch keine Eltern und Geschwister vorhanden sind, sucht man nach deren Nachkommen (Nichten, Neffen) bzw. nach den Großeltern, Großonkeln, Cousins, etc und den Urgroßeltern. Ist auch hier kein potentieller Erbe vorhanden, erst dann darf sich die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte auf ihr / sein Erbrecht berufen. Ist auch keine Lebensgefährtin / kein Lebensgefährte vorhanden, erbt der Staat das Vermögen des Verstorbenen.
Zusammengefasst ist es vor dem Hintergrund des neuen Erbrechts jedenfalls sinnvoll ein Testament zu errichten und es sogleich im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. Der Inhalt des Testaments bleibt bei einer solchen Registrierung geheim. Der Rechtsanwalt oder Notar sind hier Ihnen behilflich.