Mit 1. Januar 2017 trat das neue „Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz“ (LSD- BG) in Kraft. Mit ihm werden die in den letzten Jahren zunehmend strenger geregelten Bestimmungen rund um die Entsendung und Überlassung von ausländischen Arbeitskräften vereint und zusätzlich bearbeitet.
Zunächst handelt es sich im neuen Gesetz um Bestimmungen, welche grenzüberschreitende Fälle zum Inhalt haben und ist auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Überlassung und Entsendung von Arbeitnehmern anzuwenden, welche sich nach dem 31.12.2016 ereignet haben.
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Österreich sieht das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz beispielsweise vor:
War die Meldung an die ZKO (Zentrale Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung) in Bezug auf die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer bisher nicht später als eine Woche vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten, reicht es nun eine Meldung bis unmittelbar vor Arbeitsantritt. Ausnahmen bestehen für mobile Arbeitsnehmer im Transportbereich. Hier ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten.
Eine sogenannte Vorratsmeldung ist grundsätzlich nach wie vor unzulässig, sodass für jede Überlassung oder Entsendung eine eigene Meldung ausgefüllt werden muss.
AUSNAHMEN bestehen jedoch für jene Fälle, in welchen wiederholte Entsendungen innerhalb kurzer Zeit stattfinden und bei grenzüberschreitenden Einsätzen mit mehreren Auftraggebern.
Bei einer „Rahmenmeldung“ kann daher bei mehrmaligem, grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz innerhalb kurzen Zeitraumes eine Meldung der Entsendung oder Überlassung für eine Zeitspanne von nicht länger als drei Monate erstattet werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann eine weitere „Rahmenmeldung“ erfolgen.
Bei einer „Sammelmeldung“ können in der Meldung alle Auftraggeber angegeben werden, vorausgesetzt, dass die Erfüllung von gleichartigen Verträgen erfolgt und in einem kurzen zeitlichen und engen örtlichen Zusammenhang steht.
Neue Bestimmungen sehen vor, dass die Melde- und Sozialversicherungsunterlagen stets am Arbeitsort bereithalten werden müssen. Gibt es mehrere Einsatzorte an einem Tag, so ist der Einsatzort der ersten Arbeitsaufnahme für die Aufbewahrung der Unterlagen maßgeblich. Ausnahmen gelten für mobile Arbeitnehmer im Bereich des Transportwesens.
Im Baubereich sieht der § 9 LSD-BG neue Haftungsregelungen im Zusammenhang mit der Unterentlohnung der Arbeitnehmer, welche nach Österreich entsandt bzw. überlassen werden vor. So haftet nunmehr der Auftraggeber als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für das Entgelt der Arbeitnehmer nach dem Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung sowie für die Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).
Die Haftung setzt voraus, dass es sich um Bauarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 6 LSD- BG handelt und dass der Arbeitnehmer die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgelts über seine Entgeltansprüche informiert.
Die BUAK hat folglich den Auftraggeber unter Angabe eines konkreten Betrages schriftlich zu informieren. Erst der Zugang dieser schriftlichen Information der BUAK an den Auftraggeber löst die Haftung aus. Sie endet neun Monate nach der Fälligkeit der Ansprüche, es sei denn, die BAUK macht diese innerhalb dieses Zeitraumes gegenüber dem Auftraggeber vor Gericht geltend. Die Haftung ist überdies mit der Höhe des konkreten Betrages laut dem Informationsschreiben begrenzt.
Der Begriff „Bauarbeiten“ ist umfangreich. So gelten als Bauarbeiten die Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung, der Umbau oder der Abriss von Bauwerken, Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparatur und Installation an Anlagen.
Hier geht es um die bisher auch bereits bestehende Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestentgelts- und des Urlaubsanspruchs, auch als „Montageprivileg“ bezeichnet.
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Montageprivileg wurden insofern geändert, als die Definition nunmehr auf Anlagen, welche durch den Lieferanten als Arbeitgeber im Ausland gefertigt wurden oder durch einen Arbeitgeber, der mit diesem in einem Konzern iS d § 15 AktG und des § 115 GmbHG verbunden ist, reduziert wurde (§ 3 Abs. 5 LSD-BG). Vom Montageprivileg sind umfasst Lieferung der vorgenannten Anlage an einen inländischen Betrieb samt Montagearbeiten, weiters die Inbetriebnahme der Anlage und die damit verbundenen Schulungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten im Zusammenhang mit der Anlage, vorausgesetzt, diese Tätigkeiten können von den inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden. Der Arbeitseinsatz darf dabei nicht länger als drei Monate dauern.
Neben weiteren Neuerungen sieht das Gesetz erhöhte Strafrahmen bei Verwaltungsübertretungen vor. So ist im Fall der Nichteinhaltung der Bereithalteverpflichtung der erforderlichen Unterlagen nicht mehr von einer pauschalen Berechnung der Strafe, sondern von deren Verhängung für jeden Arbeitnehmer auszugehen.
Es bleibt abzuwarten, was das neue Regelwerk künftig bringen wird. Jedenfalls ist es ratsam, sich mit dem Inhalt des LSD- BG genau auseinanderzusetzen.