header-mobile_logo
header-image-small
header-image-medium
header-image-large
header-image-xlarge
Foto Mag. Patrycja Gamsjäger - Blog

NEUES ERBRECHT, NEUE REGELN – NEUES TESTAMENT

NEUES ERBRECHT, NEUE REGELN – NEUES TESTAMENT

Mag. Patrycja Gamsjäger, LL.M.
Rechtsanwältin in Wien

In meinem letzten Blogeintrag habe ich auf manche wichtige Neuerungen im österreichischen Erbrecht hingewiesen. Sie betrafen das gesetzliche Erbrecht, somit jene beispielhaften Fallkonstellationen, in welchen kein Testament errichtet wurde.
Die Änderungen ab dem 01.01.2017 reichen jedoch weiter, so unter anderem auch für das testamentarische Erbrecht.

  • 1.Beispiel: Zuerst Testament, danach Scheidung

    Die Ehegattin / der Ehegatte errichtet ein Testament und verfügt, dass die Ehegattin/der Ehegatte alles erben soll. Nach Jahren lässt sich die Ehegattin/der Ehegatte vom Ehepartner/in scheiden. Das Testament haben die Ehepartner völlig vergessen. Gilt die letztwillige Verfügung trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen Scheidung?

    Antwort: Hier gibt es nun eine neue Bestimmung (§ 725 Abs 1 ABGB), wonach in der Regel Verfügungen im Testament mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft als aufgehoben gelten, soweit sie diese Personen betreffen. Um das zu verhindern, müsste die/der Erblasser/in im Testament das Gegenteil ausdrücklich anordnen. Tut sie/er es daher nicht, gilt die Erbenstellung der im Testament zu Lebzeiten – vor der Scheidung/ Auflösung der Lebensgemeinschaft- bedachten Person als aufgehoben!

  • 2.Beispiel: Neuerungen beim fremdhändigen Testament

    Fremdhändiges Testament bedeutet, dass es nicht mit der eigenen Handschrift geschrieben wurde. Tippt die Erblasserin/der Erblasser die letztwillige Verfügung beispielsweise selbst am Computer, gilt ein so verfasster Text auch als „fremdhändig, auch wenn sie/er diesen Text mit eigener Hand folglich unterschreibt.
    Für das fremdhändige Testament sind Zeugen erforderlich.

    Reichten beim fremdhändigen Testament bisher zwei Zeugen, sind nunmehr drei Zeugen erforderlich, welche das Testament unterschreiben. Weiters müssen alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und darüber hinaus zusätzlich zu ihrer jeweiligen Unterschrift mit der eigenen Handschrift ihren Namen, das Geburtsdatum und den Zusatz, dass sie als Zeugen auftreten, angeben.

    Um die fremdhändigen Testamente künftig fälschungssicher zu machen, muss nunmehr auch die Erblasserin/der Erblasser nicht nur mit eigener Handschrift unterschreiben, sondern muss auch noch handschriftlich bestätigen („nuncupatio“), dass dies ihr/sein letzter Wille ist. Bis Ende 2016 reichte hier bloß ein mündlicher Zusatz.

    ACHTUNG!
    Egal, wann das Testament verfasst wurde, gilt es für alle Todesfälle ab dem 01.01.2017. Umso wichtiger ist es, sich die alten, früher verfassten Testamente genau anzuschauen und sie auf die neue Gesetzeslage hin zu überprüfen!

  • 3.Beispiel: Österreichische Staatsbürgerschaft- österreichisches Recht?

    Stellen Sie sich vor, eine Österreicherin/ein Österreicher hat irgendwann ein Testament verfasst und hat dann jedoch beschlossen, ihren/seinen Alterswohnsitz beispielsweise in Spanien zu begründen. Sie / er wohnt somit in Spanien und verstirbt auch dort. Sollte sie/er in diesem Fall im Testament nicht festgehalten haben, dass für das Testament ausdrücklich österreichisches Recht zur Anwendung kommt, gilt für die in Österreich verfasste, letztwillige Verfügung der österreichischen Erblasserin/des Erblassers plötzlich spanisches Recht!

    Im August 2015 wurde nämlich die Europäische Erbrechtsverordnung umgesetzt, welche eine grundsätzliche Änderung des Anknüpfungspunktes mit sich brachte. Hat man sich früher an der Staatsbürgerschaft der Erblasserin/des Erblassers orientiert, knüpft man nunmehr am letzten Wohnsitz der Erblasserin/des Erblassers an. Es gilt daher das Recht jenes Landes, indem die Erblasserin/der Erblasser zuletzt gewohnt hat!

    Um das zu verhindern, muss die österreichische Erblasserin/der Erblasser im Testament zusätzlich vermerken (Rechtswahl treffen), dass sie / er das österreichische Recht wünscht.

    Bedenken Sie es, wenn Sie Ihr Testament vor dem August 2015 verfasst haben und ihren Wohnsitz in der Zwischenzeit im Ausland bevorzugen.