Der Einsatz moderner elektronischer Medien ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Je schneller, einfacher und zeitökonomischer Informationen heutzutage ausgetauscht werden, desto besser. Und so ist es nicht weiter überraschend, dass auch die bekannte Smartphoneanwendung „WhatsApp“ immer öfter im Arbeitsleben eingesetzt wird. Der nachfolgende Fall verdeutlicht, dass die Übermittlung eines Kündigungsschreibens mittels „WhatsApp“ unwirksam sein kann.
Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung schriftlich oder auch mündlich erklärt werden kann. Eine bestimmte Form ist für die Kündigung somit in der Regel nicht vorgesehen. Sie haben bereits sicherlich bemerkt, dass ich in den letzten Sätzen die Worte „grundsätzlich“ und „in der Regel“ verwende. Nun ja, nach dem Motto „Keine Regel ohne Ausnahme!“ ist es möglich, dass sich die Schriftlichkeit der Kündigung dennoch aus einigen gesetzlichen Regelungen ergibt. Überdies kann das Schriftformgebot auch in einem Arbeitsvertrag oder einem Kollektivvertrag gefordert werden.
Im gegenständlichen Fall (OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i), welcher die Grundlage einer vor wenigen Monaten getroffenen Entscheidung des Obersten Gerichthofes (OGH) bildete, handelt es sich um ein Dienstverhältnis, auf welches der Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs anzuwenden ist. Dieser Kollektivvertrag sieht vor, dass Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen müssen.
Die Dienstgeberin (Beklagte) sprach gegenüber der Dienstnehmerin die Kündigung zunächst fernmündlich aus. Am gleichen Tag verfasste sie ein Kündigungsschreiben, welches mit Stempel und Unterschrift versehen war, fotografierte es und übermittelte das Schreiben in Form einer Fotografie an die Dienstnehmerin (Klägerin) via „WhatsApp“. Darüber hinaus übermittelte sie an die Dienstnehmerin das abgestempelte und unterfertigte Kündigungsschreiben auch postalisch.
Die Klägerin erhielt die fotografierte Kündigung über den „WhatsApp- Messenger“ noch am gleichen Tag und hatte keine Probleme sie durchzulesen. Das ihr per Post übermittelte Kündigungsschreiben erhielt sich einige Tage später.
Im Prozess behauptete die Dienstnehmerin (Klägerin), dass die mittels Nachrichten – Applikation „WhatsApp“ übermittelte Kündigung nicht rechtswirksam sei, weil die laut Kollektivvertrag geforderte Schriftlichkeit nicht erfüllt würde. Es würde daher lediglich das einige Tage später postalisch übermittelte Kündigungsschreiben gelten, was zur Folge habe, dass der Klägerin eine weitere Kündigungsentschädigung zustehen würde.
Die beklagte Dienstgeberin bestritt die Behauptung der Klägerin und führte aus, dass die Übermittlung des Kündigungsschreibens per „WhatsApp“, welche die Klägerin noch am gleichen Tag problemlos durchgelesen hatte, die Anforderung der Schriftlichkeit sehr wohl erfülle. Dies wiederum bedeute, dass die Kündigung via „WhatsApp“ der Klägerin rechtswirksam zugegangen sei und ihr daher keine weitere Kündigungsentschädigung zustehe. Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht der Dienstgeberin (Beklagten) an.
Und welche Rechtsansicht vertritt im gegenständlichen Fall der Oberste Gerichtshof?
Der OGH spricht zunächst aus, dass die unterschiedlichen Formgebote nach dem jeweiligen Zweck zu untersuchen seien. Ob ein allfälliges Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten wurde, wenn das eigenhändig unterfertigte Kündigungsschreiben mit Hilfe elektronischer Medien übermittelt werde, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden.
Auf den konkreten Sachverhalt bezogen betont der OGH, dass eine über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Dienstnehmers übermittelte Fotografie des Kündigungsschreibens das Schriftformerfordernis nicht erfülle, weil der Dienstnehmer diese Nachricht ohne Einsatz weiterer technischer Mittel (wie des Druckers) und ohne entsprechendes technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Überdies kann es auch sein, dass der Empfänger, je nach der Ausstattung des Smartphones, dessen Größe und Qualität, den Inhalt der Erklärung nur unzureichend erfassen kann.
Hält der Empfänger das Kündigungsschreiben hingegen in den Händen, kann er es nicht nur überprüfen, sondern stellt ein solches Kündigungsschreiben durch die gewahrte Schriftform eine wichtige Beweisfunktion dar. Der Empfänger hat laut OGH das Bedürfnis, ein physisches Schriftstück in den Händen zu halten.