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Foto Mag. Patrycja Gamsjäger - Blog

REISEBUCHUNG - ÄNDERUNG DER FLUGGLINIE TROTZ MÜNDLICHER ZUSICHERUNG

REISEBUCHUNG - ÄNDERUNG DER FLUGLINIE TROTZ MÜNDLICHER ZUSICHERUNG

Mag. Patrycja Gamsjäger, LL.M.
Rechtsanwältin in Wien

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Es ist die Zeit, in welcher die längst urlaubsreifen Reisebürokunden ihre schriftlichen Buchungsbestätigungen aus den Schubladen herausnehmen, um endlich ihre Reisen anzutreten.Auch wenn Sie nunmehr an die wohl verdiente Erholung denken, ist es dennoch ratsam, sich die Buchungsunterlagen vor der Abreise nochmals durchzulesen anstatt sich auf die Zusagen des Reisebüromitarbeiters zu verlassen.

Diese Erfahrung machten zwei Kunden (ein Paar), welche in einem Reisebüro eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatten. Die Urlaubsdestination hätte mit der Fluglinie Condor durchgeführt werden sollen. Die Kunden fragten anlässlich der Buchung diesbezüglich zur Sicherheit nochmals den Reisebüromitarbeiter, ob sie mit Condor fliegen würden, welcher ihnen daraufhin bestätigte, dass sie „definitiv diese Fluglinie bekommen würden.“

Die Buchungsbestätigung (Reisevertrag) enthielt zwar einen Änderungsvorbehalt, wonach dem Reiseveranstalter die Änderung der Fluggesellschaft oder des Fluggerätes und/oder der Streckenführung gestattet sei. Die Kunden besprachen auch diesen Hinweis mit dem Reisebüromitarbeiter, welcher ihnen abermals bestätigte, dass erfahrungsgemäß beim Reiseveranstalter in den letzten Jahren keine Änderungen vorgekommen seien und dass die Kunden die Reise, so wie sie gebucht wurde, bekommen würden.

Die Reisenden staunten umso mehr, als ihnen am Abflugtag mitgeteilt wurde, dass der Flug „aus operativen Gründen der Flugplanung (...) mit einem Flugzeug der Fluglinie HiFly durchgeführt werden würde.“

Noch am Flughafen suchten die Kunden im Internet nach Informationen über die Fluglinie HiFly und stießen dabei auch auf negative Erfahrungsberichte. Das Paar hatte daraufhin erhebliche Sicherheitsbedenken und beschloss, den Flug mit dieser Fluglinie nicht anzutreten. Da es keine sinnvollen Alternativmöglichkeiten der Anreise gegeben habe, fuhren die Kunden schließlich nach Hause zurück und verlangten vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises.

Sie argumentierten, dass der Reiseveranstalter eine unzulässige Leistungsänderung vorgenommen habe und er sich die Zusagen des Reisevermittlers (Reisebüros) zurechnen lassen müsse. Ihnen sei der Flug mit der Fluggesellschaft Condor vom Reisebüromitarbeiter explizit zugesagt worden und sie haben als Verbraucher auf die Zusicherung des Mitarbeiters vertraut. Ausgerechnet diesen Umstand hätten die Kunden ja wiederholt mit dem Reisebüromitarbeiter besprochen und die sorgfältige Auswahl der Fluggesellschaft war für sie - einer von ihnen litt an Flugangst - äußerst wichtig.
Der Reiseveranstalter berief sich hingegen im Gerichtsverfahren auf den schriftlich zwischen den Kunden und ihm ausgemachten Änderungsvorbehalt in den Buchungsunterlagen.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

In seiner Entscheidung vom 28.05.2019 (4 Ob 203/18h) gab der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Reiseveranstalter recht.

In der Buchungsbestätigung war ausdrücklich der Änderungsvorbehalt vereinbart worden.Da er mit den Verbrauchern zwar nicht im Einzelnen ausgehandelt worden war, war lediglich zu prüfen, ob den Kunden die Änderung der Fluglinie zumutbar war.

Die Zumutbarkeit wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn die Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt wäre. Andernfalls wäre der Änderungsvorbehalt nicht verbindlich und die Kunden hätten den Prozess gewonnen.

Der OGH vertrat in diesem Fall die Rechtsansicht, dass die Änderung der Fluglinie dem Paar zumutbar war.Vielmehr ging er von der Gleichwertigkeit der Fluglinien aus. Subjektive Sicherheitsbedenken des Paares betreffend die Fluglinie bzw. die Flugangst waren laut OGH nicht als berechtigte Interessen der Verbraucher zu werten. Auch die Aussagen des Paares, wonach ihnen die Fluggesellschaft „nicht geheuer“ sei, reiche laut OGH nicht aus, um die Änderung der Fluglinie als unzumutbar für die Reisenden zu sehen.

Fazit

Wie bei jedem Vertrag, achten Sie daher auch bei Ihrem Reisevertrag (Buchungsunterlagen) genau auf den Wortlaut und verlassen Sie sich stattdessen nicht auf (etwaige) mündliche Zusicherungen der Reisbüromitarbeiter.