Am 1. September 2018 ist das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft getreten. Mit den zahlreichen Neuerungen kommen auch viele offene Fragen, welche, so die allgemeine Befürchtung in der Arbeitswelt, zu Streitfällen führen können.
Ein kurzer Überblick über einige relevante Änderungen:
Die Antwort lautet nein. Vielmehr ist es wichtig zu wissen, dass innerhalb eines Zeitraums von 17 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen darf. Jene Arbeitnehmer, welche 60 Stunden in der Woche arbeiten, müssen daher einen Ausgleich erhalten, das heißt entweder folglich in der Woche weniger arbeiten oder freie Tage zur Verfügung bekommen.
Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (nach der alten Rechtslage § 1 Abs 2 Z 8 AZG) waren vom Arbeitszeitgesetz ohnehin bereits ausgenommen. Das gleiche galt für die Unternehmensleitung. Nunmehr gilt auch ua für leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis das Arbeitszeitgesetz NICHT, wobei der weite Begriff „selbständige Entscheidungsbefugnis“ künftig Kopfzerbrechen bereiten kann.
Nach dem neuen Gesetz können Arbeitnehmer nach der zehnten Arbeitsstunde weitere Überstunden „ohne Angabe von Gründen“ ablehnen. Wie dieses Ablehnungsrecht in der Praxis tatsächlich aussehen wird und von den Arbeitnehmern, welche auf die Beschäftigungsstelle ja in den meisten Fällen angewiesen sind, „gelebt wird“, ist noch unklar. Zwar können jene Arbeitnehmer, welchen gekündigt wird, weil sie von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen. Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, wie sich das Verhalten der Arbeitgeber und die Reaktionen der Mitarbeiter gestalten wird.
Sehr viele Arbeitnehmer in Österreich haben mit ihrem Arbeitgeber ein Gleitzeitmodell vereinbart. Das bedeutet, dass sich die Mitarbeiter die Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben selbst einteilen können. Bisher waren in der Gleitzeit maximal zehn Arbeitsstunden erlaubt, was sich mit dem neuen AZG ändert, denn nun ist auch die elfte und zwölfte Arbeitsstunde möglich. Offen ist daher, wie die gesammelten Überstunden im Gleitzeitmodell zu behandeln sind. Auch gibt es nicht selten in Betrieben/Unternehmern Gleitzeit- Vereinbarungen, welche die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden begrenzen. Es ist nach wie vor ungeklärt, ob und inwiefern diese bei der Möglichkeit der Zwölf- Stunden- Arbeitszeit weiter gelten.