Eine Freiheitsstrafe muss nicht immer in einer Justizanstalt verbüßt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein elektronisch überwachter Hausarrest möglich. Umgangssprachlich wird diese Form des Strafvollzugs als „elektronische Fußfessel“ bezeichnet.
Dabei handelt es sich nicht um eine bedingte Strafnachsicht, sondern um eine Form des Strafvollzuges. Die verurteilte Person muss weiterhin strenge Regeln, Zeitvorgaben und Kontrollmaßnahmen einhalten.
Der elektronisch überwachte Hausarrest wird nur auf Antrag bewilligt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich darf die zu verbüßende Freiheitsstrafe höchstens 24 Monate betragen. Entscheidend ist die tatsächlich zu verbüßende Strafzeit. Eine bloß erwartete bedingte Entlassung verkürzt diese Dauer nicht automatisch.Für bestimmte gesetzlich genannte Delikte gilt eine strengere Grenze von höchstens zwölf Monaten. Das betrifft insbesondere schwere Gewalt-, Sexualdelikte sowie terroristische Strafsachen.
Bei bestimmten Sexual- und Terrorismusdelikten müssen zusätzlich auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Außerdem muss eine besonders günstige Prognose bestehen.Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom konkreten Schuldspruch und von der aktuellen Gesetzeslage ab.
Die verurteilte Person muss über eine geeignete Unterkunft in Österreich verfügen. Dort müssen geordnete und ausreichend stabile Wohnverhältnisse bestehen. Außerdem muss die technische Überwachung möglich sein.Eine bloße Meldeadresse reicht daher nicht unbedingt aus. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse werden vor der Entscheidung überprüft.
Erforderlich ist eine geeignete Beschäftigung oder eine andere sinnvolle und ausreichend strukturierte Tagesgestaltung. Dazu zählen zum Beispiel:
Für den Hausarrest wird ein genauer Tages- und Wochenplan erstellt. Die Unterkunft darf nur zu den genehmigten Zeiten und für erlaubte Zwecke verlassen werden, etwa für die Arbeit, eine Ausbildung, notwendige Arztbesuche oder bestimmte persönliche Angelegenheiten.
Der notwendige Lebensunterhalt muss gesichert sein. Außerdem muss der erforderliche Krankenversicherungsschutz bestehen. Weitere Versicherungen sind zu berücksichtigen, wenn sie gesetzlich oder aufgrund der konkreten Situation erforderlich sind.
Alle volljährigen Personen, die mit der verurteilten Person im selben Haushalt leben, müssen schriftlich zustimmen. Fehlt die Zustimmung auch nur einer betroffenen Person, kann der Antrag grundsätzlich nicht bewilligt werden.
Die Behörde muss erwarten können, dass die verurteilte Person den Hausarrest nicht missbraucht und alle Vorgaben einhält. Wichtig sind auch persönliche Stabilität sowie ein überzeugendes Betreuungs- und Tageskonzept.
Ein Antrag kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, die Strafdauer oder das konkrete Delikt die gesetzlichen Grenzen nicht erfüllt und auch dann, wenn erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Auflagen, eine ungünstige Sozialprognose, Fluchtgefahr, Suchtprobleme oder ein nicht nachvollziehbares Tages- und Betreuungskonzept gegen eine Bewilligung sprechen.
Der Antrag ist bei der zuständigen Justizanstalt einzubringen. Er kann grundsätzlich bereits vor dem Strafantritt gestellt werden.
Wird die verurteilte Person zum Strafantritt aufgefordert, kann sie den Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung stellen. Wird ein rechtzeitig eingebrachter Antrag nicht innerhalb dieser Frist erledigt, kann der Strafantritt bis zur rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich aufgeschoben werden. Das gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist.
Ja, die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn eine wichtige Voraussetzung wegfällt oder die verurteilte Person gegen die Auflagen verstößt. Nach einem Widerruf muss die restliche Freiheitsstrafe grundsätzlich in einer Justizanstalt verbüßt werden.
Die elektronische Fußfessel ermöglicht den Strafvollzug außerhalb einer Justizanstalt, ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Ein unvollständiger Antrag oder ein nicht überzeugendes Tages- und Betreuungskonzept kann zur Ablehnung führen. Der Antrag sollte daher frühzeitig vorbereitet und gegebenenfalls rechtlich geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: §§ 156b-156d StVG
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.