Aus dem zwischen dem Arzt/Krankenhaus(-träger) und dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag resultieren unter anderem diverse Informations- und Aufklärungspflichten. Neben der sogenannten therapeutischen Aufklärung, welche den Patienten an dessen Mitarbeit erinnert (etwa in Form von Anweisungen zur Durchführung einer Kontrolluntersuchung, Medikamenteneinnahme, etc.), stellt die Selbstbestimmungs- oder Risikoaufklärung die weitaus weitreichendere Verpflichtung des Arztes/Krankenhauses (-trägers) gegenüber dem Patienten dar. Dabei ist der Arzt vor der Behandlung verpflichtet, dem Patienten alle jene Informationen zu vermitteln, welche den Patienten in die Lage versetzen sollen, umfassend und ausreichend über die bevorstehende Behandlungsmaßnahme zu entscheiden.
Der Patient muss in diesem Zusammenhang nicht nur über die Behandlungsmöglichkeiten und – alternativen, sondern auch über die Diagnose, den Behandlungsverlauf, die Behandlungsfolgen und über die Risiken und schädlichen Folgen der Behandlung wie auch ihrer Unterlassung aufgeklärt werden. Derart umfassend informiert soll der Patient in die Lage versetzt werden, das Pro- und Kontra der bevorstehenden Behandlung abzuwägen, die Tragweite seiner Erklärung zu überblicken und folglich seine Zustimmung oder Ablehnung zur Behandlung abzugeben.
Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern etwa auch bei einer medikamentösen Heilbehandlung, einer Zahnbehandlung, einer Pränataldiagnostik oder einer Impfung.
In der Praxis stellt sich oft die Frage über die Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht stets eine Frage des Einzelfalls.
Ist der Eingriff zwar medizinisch geboten, jedoch nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung des Patienten erforderlich. Das bedeutet, dass die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich ist (etwa 6 Ob 240/06x, 7 Ob 15/04p, uva). Umgekehrt kann man sagen, dass die Aufklärung jedenfalls umso weniger umfassend zu sein hat, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist. Bei der Aufklärungsverpflichtung spielen etwa auch die Risikohäufigkeit und die körperliche und seelische Verfassung des Patienten eine wichtige Rolle.
Nach ständiger Rechtsprechung haben der Arzt oder der Krankenhausträger den Nachweis der rechtswirksamen Zustimmung des Patienten und damit den Nachweis der Selbstbestimmungsaufklärung zu erbringen. Misslingt der Beweis, so ist die Behandlung als rechtswidrig anzusehen (es fehlt ja die Zustimmung des Patienten zu dieser Behandlung), sodass unter gewissen weiteren Voraussetzungen auch für die Folgen einer lege artis durchgeführten Behandlung gehaftet wird.
Falls die Aufklärungspflicht tatsächlich verletzt wird, kann sich der Arzt oder der Krankenhausträger von seiner Haftung dadurch befreien, indem er behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung erteilt hätte (RS0111528, 4Ob137/07m, uva). Man spricht in diesem Zusammenhang vom Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens.