Ein Arbeitsvertrag ohne Vereinbarung einer Probezeit? Heutzutage fast undenkbar. Wer eine neue Arbeitsstelle erhalten soll, sieht sich in den meisten Fällen mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag konfrontiert, welcher einen Passus über die Vereinbarung einer Probezeit enthält.
Nach österreichischem Arbeitsrecht ist es möglich, ein Dienstverhältnis vorerst auf Probe einzugehen. Nicht selten ist die Probezeit in einem Kollektivvertrag, welchem das Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt wird, festgelegt. Ziel einer solchen Probezeit ist herauszufinden, ob der künftige Arbeitnehmer zum Unternehmen passt.
Die maximal zulässige Dauer eines Arbeitsverhältnisses auf Probe beträgt ein Monat. Sie kann nicht verlängert werden. Manche Kollektivverträge sehen eine kürzere Probezeit vor. Für die Lehrlinge beträgt die Probezeit drei Monate.
Enthält der Arbeitsvertrag daher eine Probezeit, die länger als einen Monat dauert oder länger ist, als der Kollektivvertrag es vorsieht, liegt für diesen längeren Zeitraum in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis vor.
Die Probezeit muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von den Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe eines Grundes beendet werden.
Aber Achtung! Die Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses muss dem anderen Vertragspartner noch vor Ablauf der Probezeit tatsächlich zugehen. Es ist daher unwichtig, dass die Beendigungserklärung per Post am letzten Tag abgeschickt wurde. Sie muss so abgeschickt werden (oder nachweislich dem anderen Vertragspartner persönlich übergeben werden – am besten gegen eine Empfangsbestätigung oder vor Zeugen), dass er sie vor Ablauf der vereinbarten Probezeit faktisch erhält.
Gleich vorweg: auch während des Krankenstandes ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Probe ohne weiteres zulässig. Dies auch ohne Angabe eines Grundes. Das gleiche gilt, wenn der Krankenstand durch einen Arbeitsunfall ausgelöst wurde.
Im Gegensatz zu unbefristeten Arbeitsverträgen endet der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bei einer Auflösung während der Probezeit genau mit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis auch tatsächlich endet (Zugang der Auflösungserklärung).
Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, länger zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer über die Probezeit hinaus krank ist bzw. sich aufgrund eines Arbeitsunfalls im Krankenstand befindet. Die Auflösung während der Probezeit ist eben eine Auflösung eigener Art und unterliegt daher auch keinen Kündigungsbestimmungen.
Daraus folgt als weitere rechtliche Besonderheit, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Probe auch bei jenen Personen möglich ist, welche sonst einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen (etwa werdende Mütter oder Präsenzdiener). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Probe darf in solchen Fällen nur nicht diskriminierend erfolgen. Zu den Diskriminierungsgründen würde etwa die Beendigung aufgrund des Geschlechtes, einer Behinderung, der Religion oder der sexuellen Orientierung gehören.
Liegt ein Diskriminierungsgrund vor, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er die Auflösungserklärung anfechten oder gegen den Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen möchte. Die Anfechtung muss binnen zwei Wochen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sieht der Gesetzgeber hingegen eine Frist von sechs Monaten vor.