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Foto Mag. Patrycja Gamsjäger - Blog

ARBEITSRECHT UND FAMILIE IN ZEITEN DES CORONAVIRUS

ARBEITSRECHT UND FAMILIE IN ZEITEN DES CORONAVIRUS

Mag. Patrycja Gamsjäger, LL.M.
Rechtsanwältin in Wien

Außergewöhnliche Situationen erfordern außerordentliche Maßnahmen. Die österreichische Bundesregierung hat deshalb im Zuge der Coronakrise (COVID-19) die "Sonderbetreuungszeit" geschaffen.

Foto Mag. Patrycja Gamsjaeger -Prawo Pracy- Koronawirus

Erläuterung

Gemäß § 18 b AVRAG können Arbeitgeber im Falle der behördlichen Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewähren.

Zu "versorgungskritischen Bereichen"" (ein nicht näher gesetzlich definierter Begriff) gehören insbesondere volkswirtschaftlich wichtige Bereiche der Gesundheitsversorgung, Lebensmittelproduktion und Lebensmittelhandels, Apotheken,etc.

Wenn die Schule oder der Kindergarten des Kindes geschlossen oder der Betrieb eingeschränkt ist und das Kind daher selbst betreut werden muss, der Elternteil weiters auch keinem der genannten „versorgungskritischen Bereiche“ angehört, kann er mit dem Arbeitgeber eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen vereinbaren.

Dabei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen ihm und dem jeweiligen Arbeitgeber. Dass eine solche (unbedingt schriftliche!) Vereinbarung in sehr vielen Fällen bereits verwirklicht wurde, wurde mir von meinen Mandanten bestätigt.

Zweifellos spielt dabei der Umstand, dass der Arbeitgeber im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit ein Drittel des in dieser Zeit an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund erhält, eine gewichtige Rolle. Der Arbeitnehmer hat hingegen weiterhin Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohnes.

Hingegen bleibt der jeweilige Elternteil für die Dauer von bis zu drei Wochen zu Hause und kann sich der Betreuung seines Kindes/seiner Kinder widmen. Die Sonderbetreuungszeit wird dabei weder auf den Urlaub noch auf den Anspruch zur Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet. Diese Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer daher weiterhin unangetastet zur Verfügung.

Allerdings macht derzeit die kürzlich gemachte Ankündigung des Bildungsministers vom 01.04.2020, wonach die Lehranstalten, Schulen und Kindergärten auch nach Ostern geschlossen bleiben, vielen Eltern, welche derzeit die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen haben, Sorgen.

Was passiert nach Ablauf der drei Wochen?

Die Antwort auf diese mir in diesen Tagen sehr häufig gestellte Frage ist nicht einfach. Dass die derzeitige Maßnahme mit den drei Wochen an Sonderbetreuungszeit nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Es ist schlicht unmöglich die volle Arbeitsleistung etwa im Home-Office zu erbringen und nebenbei mit dem Kind zu Hause zu lernen und es rund um die Uhr zu betreuen.

Aus diesem Grund sollte die Sonderbetreuungszeit bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs in den Schulen und Kindergärten dringend verlängert werden.

Meinen Klienten rate ich, Ruhe zu bewahren und vor allem mit dem Arbeitgeber im ständigen Gesprächskontakt aber auch in Arbeitsbereitschaft zu bleiben. Hoffen wir, dass bald eine Lösung gefunden wird.