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Foto Mag. Patrycja Gamsjäger - Blog

ABGEBROCHENE SCHERENSPITZE IM KÖRPER NACH EINER OPERATION

ABGEBROCHENE SCHERENSPITZE IM KÖRPER NACH EINER OPERATION

Mag. Patrycja Gamsjäger, LL.M.
Rechtsanwältin in Wien

Es handelte sich um eine Scherenspitze von mindestens 1 cm, welche im Körper des Patienten nach einer Herzoperation verblieb.

Der Patient verspürte keine (körperlichen) Schmerzen und es wurde auch ausgeschlossen, dass der abgebrochene Teil der Schere in seinem Körper wanderte. Aufgrund des bestehenden Risikos rieten die Ärzte von der Entfernung der Scherenspitze ab.

Die Existenz des Fremdkörpers bereitete dem Patienten dennoch – verständlicherweise – Angst. Auch wenn er keine körperlichen Schmerzen hatte, verspürte er ein Unbehagen, welches über bloße Unlustgefühle hinausging. Er musste sich ständig fragen, ob die Scherenspitze doch nicht im Körper wandern und ihm gesundheitlichen Schaden anrichten würde.

Er begehrte daher seelisches Schmerzengeld mit der Begründung, dass er seit der Operation psychisch sehr belastet sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Pateinten Recht und sprach ihm ein Schmerzengeld von EUR 5.000,– zu.

Laut OGH sind seelische Schmerzen ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind. Ist dies der Fall, dann ist es unwichtig, ob der/die Verletzte weiter ärztlich behandelt werden muss oder der psychische Zustand einen Krankheitswert erreicht.

Unter Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen.

Dabei muss auch keine äußerlich sichtbare Körperverletzung vorliegen.

Das Schmerzengeld ist auch nicht davon abhängig, ob die betreffende Person Schmerzen verspürt oder nicht.

Auch ärztliche Eingriffe stellen Körperverletzungen dar. Die nachvollziehbaren, ständigen Angstgefühle und Sorgen des Patienten um die Existenz der Scherenspitze im Körper stellen somit seelische Folgen einer Körperverletzung, welche über bloße Unlustgefühle und Aufregung hinausgehen, dar.