Nun ist es soweit. Die Erbrechtsreform steht vor der Tür und führt zu beachtlichen Neuerungen, welche es ab dem 1. Jänner 2017 zu beachten gilt.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Die Lebensgemeinschaft findet in der erbrechtlichen Behandlung nunmehr insofern Berücksichtigung, als der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten, welche/r im Testament nicht bedacht worden ist, die gesamte Erbschaft zufallen soll, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist (sogenanntes „außerordentliches Erbrecht“). Bisher ist in solchen Fällen das hinterlassene Vermögen an den Staat gefallen.
Die Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist, dass die Lebensgemeinschaft in den letzten drei Jahren vor dem Tod bestanden hat. Der gemeinsame Haushalt ist dabei allerdings nicht zwingend vorgesehen.
Zum weiteren, erbrechtlichen Anspruch der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten zählt das Recht auf die weitere Benützung der gemeinsamen Wohnung und auf den gemeinsamen Hausrat.
Auch hier gilt als Voraussetzung, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der verstorbene Lebenspartner nicht verheiratet und auch nicht mit einem anderem Partner zusammen war.
Das Pflegevermächtnis stellt eine weitere wichtige Neuerung dar. Erstmals werden Pflegeleistungen durch nahe Angehörige im Erbrecht berücksichtigt. Nahe Angehörige im Sinne des neuen Erbrechts sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder (§ 677 Abs 3 ABGB nF).
Die pflegende, dem Verstorbenen nahe stehende Person hat künftig einen Erbanspruch in Form eines gesetzlichen Vermächtnisses, wenn sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod gepflegt (somit betreut und unterstützt) hat. Wichtig ist jedoch, dass die Pflege nicht bloß im geringfügigen Ausmaß erbracht wurde. Für die Hilfe und Betreuung sind damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat aufgewendet worden. Darüber hinaus gebührt der Anspruch nicht, wenn für die Tätigkeit eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde!
Bei Auflösung der Ehe oder Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen wurde klargestellt, dass dem ehemaligen Ehegatte oder ehemaligen eingetragenen Partner kein gesetzliches Erbrecht und kein gesetzliches Vorausvermächtnis zusteht; dies unabhängig vom Verschulden an der Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft. Nach noch geltender Rechtslage existiert etwa ein Testament, welches zugunsten des nunmehr geschiedenen Ehepartners errichtet wurde, weiter und muss, will der letztwillig Verfügende den früheren Ehepartner nicht mehr testamentarisch bedenken, widerrufen werden.
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Nunmehr besteht erstmals auch die Möglichkeit der Stundung bzw. der ratenweisen Entrichtung von Pflichtteilsansprüchen. Dies war bisher nicht möglich.
Ab 01.01.2017 kann daher auf Anordnung des Verstorbenen die Entrichtung des Pflichtteils (welcher stets ein Geldanspruch ist) durch den Pflichtteilschuldner auf maximal fünf Jahre nach dem Tod des letztwillig Verfügenden hinausgeschoben werden. Das kann etwa durch Stundung der Zahlung oder durch eine ratenweise Entrichtung des Pflichtteilsanspruchs geschehen.
Der Pflichtteilsberechtigte ist an diese Anordnung gebunden, es sei denn er kann nachweisen, dass ihn die Hinausschiebung der Auszahlung unbillig hart (im Sinne von existenzbedrohend für ihn oder dessen nahe Angehörige) treffen würde.
Andererseits kann auch der Pflichtteilschuldige auch ohne eine solche Anordnung des letztwillig Verfügenden die spätere Entrichtung des Pflichtteils verlangen. Auch hier ist allerdings der Nachweis der unbilligen Härte erforderlich, welche etwa dann zutrifft, wenn er eigene Wohnung, welche sein dringendes Wohnbedürfnis deckt, zur Entrichtung des Pflichtteils verkaufen müsste.